Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - richterlicher Überprüfungsmaßstab des Entschädigungsgerichts - Kontrolldichte des Revisionsgerichts - Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten pro Gerichtsinstanz - Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren kein Teil des Gerichtsverfahrens - richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung - gleichzeitige Aktenanforderung - eigenes Prozessverhalten des Entschädigungsklägers - umfangreiches und nicht sachdienliches Vorbringen - Verzögerung durch zulässiges Prozessverhalten - Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit - sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Übertragung der Prozessvertretung des beklagten Landes auf die LSG-Präsidentin - Zurückverweisung
Leitsatz
1. Das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ist nicht Teil des Gerichtsverfahrens iS des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (Anschluss an 5 C 23.12 D = BVerwGE 147, 146).
2. Von der Gesamtverfahrensdauer ist eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Diese Zeit beläuft sich auf bis zu zwölf Monaten je Instanz vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls.
3. Bei Überlänge eines Gerichtsverfahrens kommt eine Kompensation eines Nichtvermögensschadens durch die gerichtliche Feststellung der Überlänge des Verfahrens nur ausnahmsweise in Betracht (vgl B 10 ÜG 1/12 KL = BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1).