Gesetze: § 118 Abs 1 Nr 2 SGB 3 vom , § 122 Abs 1 S 1 SGB 3, § 125 Abs 1 S 1 SGB 3, § 125 Abs 1 S 3 SGB 3, § 125 Abs 1 S 4 SGB 3
Arbeitslosengeldanspruch - Minderung der Leistungsfähigkeit - Anspruchsvoraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung - Vertretung bei gesundheitlichen Einschränkungen - Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens des Vertreters
Leitsatz
Der Vertreter vertritt den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme dieser Handlung und muss sich - ebenso wie dieser - persönlich bei der Agentur für Arbeit melden.