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BFH Urteil v. - X R 42/12

Gesetze: AO § 125 Abs. 1, AO § 162, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 355 Abs. 1, AO § 357 Abs. 1, AO § 110

Schätzung der Bemessungsgrundlage bei Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen; Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden

Leitsatz

1. Hat der Steuerpflichtige seine Einkommensteuererklärung nicht abgegeben, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt und verpflichtet. Hierbei kann es sich an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren. Verlässt eine Schätzung diesen Rahmen, hat dies aber im Allgemeinen nur die Rechtswidrigkeit der Schätzung, nicht deren Nichtigkeit zur Folge. Nichtigkeit ist selbst bei groben Schätzungsfehlern, die auf der Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen, regelmäßig nicht anzunehmen.
2. Willkürlich und damit nichtig i.S. von § 125 Abs. 1 AO ist ein Schätzungsbescheid nicht nur bei subjektiver Willkür des handelnden Bediensteten. Auch wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären und Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden, wenn somit ein "objektiv willkürlicher" Hoheitsakt vorliegt, ist Nichtigkeit i.S. von § 125 Abs. 1 AO gegeben.
3. Lässt hingegen der Bescheid nicht erkennen, dass überhaupt und welche Schätzungserwägungen angestellt worden sind, liegen Mängel bei der Begründung der Schätzung vor, die nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes führen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 145 Nr. 2
HFR 2015 S. 303 Nr. 4
StBW 2015 S. 86 Nr. 3
AAAAE-81443

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