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BFH Urteil v. - X R 49/11

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, EStG § 52 Abs. 12 Satz 9, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3

Häusliches Arbeitszimmer: keine Vervielfältigung des Abzugsbetrags bei Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten; Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts

Leitsatz

1. Bildete das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, so bleibt - gegen den Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des JStG 2010, aber wie nach der Fassung des StÄndG 2007 - jedenfalls für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des JStG 2010 und damit für den Zeitraum der Rückwirkung (2007 bis 2009) der Abzug der Kosten in voller Höhe auch dann möglich, wenn für die Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
2. Bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit - teilweise zu Hause und teilweise auswärts - ausübt, bestimmt sich der Mittelpunkt weiterhin danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Maßgebend ist, ob - unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung - das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird.
3. Auch bei Steuerpflichtigen, die mehreren Tätigkeiten zur Einkünfteerzielung nachgehen, ist der Schwerpunkt qualitativ im Rahmen einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Tätigkeit im Arbeitszimmer für das Berufsbild prägend ist. Der Umstand, dass ein Arbeitszimmer für die Gesamttätigkeit notwendig ist, ist nicht gleichbedeutend damit, dass es der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit wäre.
4. Das Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten rechtfertigt die Vervielfältigung des Abzugsbetrags von 1.250 € selbst dann nicht, wenn für mehrere Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 177 Nr. 2
HFR 2015 S. 452 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2015 S. 234
StuB-Bilanzreport Nr. 7/2015 S. 270
KAAAE-81444

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