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BMF - IV A 3 - S 0338/07/10010 BStBl 2014 I S. 1571

Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) im Hinblick auf anhängige Musterverfahren; Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Bezug: (BStBl 2011 I S. 464)

Bezug: (BStBl 2014 I S. 831)

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit die gegen das (BStBl 2012 II S. 816) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Ferner hat der Bundesfinanzhof mit weiteren (BStBl 2012 II S. 567) und (BStBl 2014 II S. 383) die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten bestätigt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Nummer 2 (Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten) der Anlage zum BStBl 2011 I S. 464), die zuletzt durch (BStBl 2014 I S. 831) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der Zurückweisung von Einsprüchen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder Feststellung wird auf die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2014 I S. 1403) hingewiesen.

Die Anlage zum

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