Leitsatz
1. Art. 3 Abs. 1 GG verleiht Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf verfassungsrechtliche Kontrolle steuerrechtlicher Regelungen, die Dritte gleichheitswidrig begünstigen, das eigene Steuerrechtsverhältnis aber nicht betreffen. Anderes gilt jedoch, wenn Steuervergünstigungen die gleichheitsgerechte Belastung durch die Steuer insgesamt in Frage stellen.
2. Im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG ist eine bundesgesetzliche Regelung nicht erst dann, wenn sie unerlässlich für die Rechts- oder Wirtschaftseinheit ist. Es genügt vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber problematische Entwicklungen für die Rechts- und Wirtschaftseinheit erwarten darf. Ob die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG gegeben sind, prüft das Bundesverfassungsgericht, wobei dem Gesetzgeber im Hinblick auf die zulässigen Zwecke einer bundesgesetzlichen Regelung und deren Erforderlichkeit im gesamtstaatlichen Interesse eine Einschätzungsprärogative zusteht.
3. Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber im Steuerrecht einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Sie bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Dabei steigen die Anforderungen an die Rechtfertigung mit Umfang und Ausmaß der Abweichung.
4. Die Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens in §§ 13a und 13b ErbStG ist angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
a) Es liegt allerdings im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittelständische Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und damit auch zur Erhaltung der Arbeitsplätze von der Erbschaftsteuer weitgehend oder vollständig freizustellen. Für jedes Maß der Steuerverschonung benötigt der Gesetzgeber allerdings tragfähige Rechtfertigungsgründe.
b) Die Privilegierung des unentgeltlichen Erwerbs betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit die Verschonung über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.
c) Die Lohnsummenregelung ist im Grundsatz verfassungsgemäß; die Freistellung von der Mindestlohnsumme privilegiert aber den Erwerb von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten unverhältnismäßig.
d) Die Regelung über das Verwaltungsvermögen ist nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil sie den Erwerb von begünstigtem Vermögen selbst dann uneingeschränkt verschont, wenn es bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht, ohne dass hierfür ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund vorliegt.
5. Ein Steuergesetz ist verfassungswidrig, wenn es Gestaltungen zulässt, mit denen Steuerentlastungen erzielt werden können, die es nicht bezweckt und die gleichheitsrechtlich nicht zu rechtfertigen sind.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2014:ls20141217.1bvl002112
Fundstelle(n):
BStBl 2015 II Seite 50
BB 2015 S. 21 Nr. 1
BBK-Kurznachricht Nr. 3/2015 S. 111
BFH/NV 2015 S. 301 Nr. 2
BStBl II 2015 S. 50 Nr. 1
BStBl II 2015 S. 90 Nr. 1
DB 2014 S. 11 Nr. 51
DB 2015 S. 13 Nr. 1
DB 2015 S. 42 Nr. 1
DStR 2014 S. 9 Nr. 51
DStR 2015 S. 31 Nr. 1
DStR 2015 S. 66 Nr. 1
DStRE 2015 S. 184 Nr. 3
ErbStB 2015 S. 1 Nr. 1
FR 2015 S. 160 Nr. 3
FR 2015 S. 5 Nr. 1
GmbH-StB 2015 S. 1 Nr. 1
GmbH-StB 2015 S. 26 Nr. 2
GmbHR 2015 S. 88 Nr. 2
HFR 2015 S. 169 Nr. 2
KSR direkt 2015 S. 10 Nr. 1
KÖSDI 2015 S. 19150 Nr. 1
KÖSDI 2015 S. 19276 Nr. 4
NJW 2015 S. 303 Nr. 5
NJW 2015 S. 327 Nr. 5
NWB-EV 2015 S. 43 Nr. 2
NWB-EV 2015 S. 8 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2015 S. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 16/2016 S. 1124
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2014 S. 3940
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2015 S. 36
Ubg 2015 S. 107 Nr. 2
WM 2015 S. 82 Nr. 2
WPg 2015 S. 98 Nr. 2
WPg 2016 S. 870 Nr. 15
ZIP 2015 S. 326 Nr. 7
AAAAE-81469