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Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG; ENTWURF
Bezug: (BStBl 2008 I S. 566)
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom ( BGBl. 2006 I S. 2878, BStBl 2007 I S. 28) wurde mit § 37b EStG eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu übernehmen und abzuführen. Mit Urteilen vom 16. Oktober und hat der , , und – den Anwendungsbereich des § 37b EStG eingegrenzt und entschieden, die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG setze die Steuerpflicht der Sachzuwendungen voraus. Das ( BStBl 2008 I S. 566) wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder unter Berücksichtigung der Grundsätze der BFH-Entscheidungen sowie weiterer inzwischen geklärter Zweifelsfragen wie folgt neu gefasst:
I. Anwendungsbereich des § 37b EStG
1 Zuwendender i. S. d. § 37b EStG kann jede natürliche und juristische Person sein, die aus betrieblichem Anlass nicht in Geld bestehende
Geschenke oder
Zuwendungen zusätzlich
zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung oder
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
erbringt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowohl mit ihr...