Nicht fristgerecht erhobene Verzögerungsrüge; unverzüglich i.S. des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG; Anschluss an die Rechtsprechung des )
Leitsatz
1. In den Übergangsfällen des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG ist eine Verzögerungsrüge nur dann unverzüglich erhoben worden, wenn die Erhebung innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist. 2. Bei nicht unverzüglicher Verzögerungsrüge sind Ansprüche sowohl auf Entschädigung in Geld als auch auf Feststellung unangemessener Verfahrensdauer bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt präkludiert.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 208 Nr. 2 MAAAE-81760