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BFH Urteil v. - X R 30/13

Gesetze: AO § 121, AO § 194 Abs. 1 Satz 2, BpO § 4 Abs. 3 Satz 2, FGO § 102, FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, AO § 5

Verweis auf § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO 2000 bei Erweiterung des Prüfungszeitraums wegen der Erwartung nicht unerheblicher Änderungen der Besteuerungsgrundlagen ausreichend

Leitsatz

1. Wird der Prüfungszeitraum erweitert und führt das Finanzamt (FA) zur Begründung aus, die Erweiterung des Prüfungszeitraums sei nach § 4 Abs. 3 der BpO 2000 erforderlich, weil mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen sei, ist den Begründungsanforderungen des § 121 AO Genüge getan, wenn das FA die Gründe für die Erwartung nicht unerheblicher Steuernachforderungen bereits zuvor in einer Besprechung dem Steuerberater mitgeteilt hat, der den Steuerpflichtigen später darüber informierte.
2. Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn ein FA seine Entscheidung auf mehrere Ermessenserwägungen stützt, von denen zwar eine oder einzelne fehlerhaft sind, das FA aber zum Ausdruck gebracht hat, dass bereits jede einzelne der Ermessenserwägungen es dazu veranlasst hat, die von ihm getroffene Entscheidung vorzunehmen, also insofern bereits allein tragend ist. Für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung genügt es, dass ein selbständig tragender Grund rechtlich fehlerfrei ist.

Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 266 Nr. 9
BFH/NV 2015 S. 150 Nr. 2
HFR 2015 S. 301 Nr. 4
WAAAE-81761

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