Keine gesetzliche Verpflichtung zur Nachbetreuung bei einem für einen Versicherungsmakler tätigen Handelsvertreter; Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei faktischer Betreuungsverpflichtung
Leitsatz
1. Ein Handelsvertreter, der für einen Versicherungsmakler tätig wird, ist gesetzlich nicht verpflichtet, die von ihm vermittelten Versicherungsverträge nachzubetreuen. 2. Die Grundsätze zur Rückstellungsbildung für ungewisse Verbindlichkeiten sind zwar auch auf faktische und nicht einklagbare ungewisse Verbindlichkeiten gegenüber Dritten anzuwenden, denen sich ein Kaufmann aus sittlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen kann, obwohl keine Rechtspflicht zur Leistung besteht. Für eine Obliegenheit, deren Erfüllung im eigenen Interesse eines Handelsvertreters liegt und seine berufliche Entwicklung fördern soll, kann eine Rückstellung jedoch nicht gebildet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 195 Nr. 2 HFR 2015 S. 314 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2015 S. 312 GAAAE-81762