Anwendung der Grenzgänger-Regelung in Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich; Erstattungszinsen als steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen
Leitsatz
1. Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959/1989 ist dahin auszulegen, dass eine regelmäßige Rückkehr vom Tätigkeitsort zur ständigen Wohnstätte nur auf solche Arbeitstage zu beziehen ist, an denen der Wohnort überhaupt verlassen wird. Demnach reicht es für die Anwendung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959/1989 aus, wenn ein Arbeitnehmer, der seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit auch von seinem Wohnsitz aus nachgeht, an den Tagen, an denen er arbeitsbedingt den anderen Vertragsstaat (hier: Frankreich) aufsucht, regelmäßig zu seiner ständigen Wohnstätte zurückkehrt. 2. Erstattungszinsen nach § 233a AO sind als steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG 2009 i.d.F. des JStG 2010 zu erfassen, da die Vorschrift weder einschränkend auszulegen ist noch gegen das GG verstößt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 167 Nr. 2 HFR 2015 S. 541 Nr. 6 OAAAE-81768