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BFH Urteil v. - I R 41/12

Gesetze: AO § 57, AO § 58 Nr. 1, AO § 63 Abs. 1, AO § 52 Abs. 2 Nr. 1, AO § 52 Abs. 2 Nr. 2, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, GewStG § 3 Nr. 6

Gemeinnützigkeit einer Förderkörperschaft: keine Befreiung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bei Verstoß der tatsächlichen Geschäftsführung gegen Satzungsbestimmungen

Leitsatz

1. Muss nach dem Gesellschaftsvertrag einer Förderkörperschaft ihr Satzungszweck mit dem Satzungszweck der von ihr finanziell geförderten Körperschaft übereinstimmen, verstößt die tatsächliche Geschäftsführung der Förderkörperschaft gegen die Satzungsbestimmungen, wenn sie ihre erwirtschafteten Mittel an eine Körperschaft weiterleitet, deren steuerbegünstigte Satzungszwecke nicht den Satzungszwecken der Förderkörperschaft entsprechen. Auf mögliche Schnittmengen zwischen einzelnen gemeinnützigen Zwecken des Bespielkatalogs in § 52 Abs. 2 AO kommt es nicht an.
2. Die Förderkörperschaft kann sich bei einem Verstoß der tatsächlichen Geschäftsführung gegen Satzungsbestimmungen nicht auf einen aus der Erteilung einer vorläufigen Freistellungsbescheinigung möglicherweise abzuleitenden Vertrauensschutz berufen, da eine solche Bescheinigung keine positive Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsführung der Körperschaft enthält.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 235 Nr. 2
DStR 2015 S. 1273 Nr. 24
StB 2016 S. 100 Nr. 4
YAAAE-81769

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