Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks durch einen Geschäftsbesorger; Geschäftsbesorgung als Inhalt einer Treuhandvereinbarung
Leitsatz
1. Durch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 GrEStG sollen Sachverhalte erfasst werden, bei denen es zwar nicht - wie in den Fällen des § 1 Abs. 1 GrEStG - zu einem Rechtsträgerwechsel, d.h. zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit im Außenverhältnis kommt, bei denen der Eigentümer einem anderen aber im Innenverhältnis so weitgehende Möglichkeiten zur Einflussnahme hinsichtlich des Grundstücks einräumt, dass dieser und nicht mehr der Eigentümer über die Verwertung des Grundstücks entscheiden kann. 2. Durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag i.S. von § 675 BGB, der sich auf den Erwerb mehrerer Grundstücke durch den Verpflichteten im eigenen Namen richtet, erlangt der Geschäftsherr - wie generell beim sog. Auftragserwerb - die Rechtsmacht, von dem Beauftragten die Auflassung des Grundstücks zu verlangen oder es - bei entsprechender Ausgestaltung des Vertrags - durch andere Maßnahmen der Substanz nach auf eigene Rechnung zu verwerten. Diese Rechtsmacht begründet eine Verwertungsbefugnis i.S. von § 1 Abs. 2 GrEStG. 3. Beim Erwerb eines Grundstücks durch einen entgeltlich tätigen Geschäftsbesorger (oder unentgeltlich tätigen Beauftragten) im eigenen Namen unterliegt nicht nur dieser Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuer, sondern gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG auch die damit dem Geschäftsherrn (oder Auftraggeber) verschaffte Rechtsmacht. 4. Eine Geschäftsbesorgung kann auch Inhalt einer Treuhandvereinbarung sein. Bezieht sich die Treuhandabrede darauf, dass der Treuhänder im eignen Namen Grundstücke für den Treugeber erwirbt, ergibt sich daraus - vorbehaltlich entgegenstehender Vereinbarungen - regelmäßig das nach § 1 Abs. 2 GrEStG der Besteuerung unterliegende Recht des Treugebers, die Verwertung der Grundstücke aufgrund des ihm nach § 667 i.V.m. § 675 BGB zustehenden Herausgabeanspruchs herbeizuführen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 232 Nr. 2 UVR 2015 S. 75 Nr. 3 FAAAE-81771