Umfang eines Verpflichtungsurteils beim Kindergeld
Leitsatz
1. Die Prüfung der Frage, ob das Vorverfahren ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist, setzt voraus, dass der Verfahrensgegenstand des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens und der Streitgegenstand des Klageverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht übereinstimmen. 2. Das Einspruchverfahren umfasst als fortgesetztes Verwaltungsverfahren bei einem ablehnenden Kindergeldbescheid, der sich auf den Zeitraum "ab" einem bestimmten Monat bezieht, nicht nur die Monate bis zur Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids, sondern - sofern im Einspruchsverfahren eine sachliche Prüfung stattfindet - auch die Monate bis zur Bekanntgabe des Einspruchsentscheidung. 3. Im finanzgerichtlichen Klageverfahren kann der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegensatz einer Inhaltskontrolle gemacht werden, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Würde ein Kläger mit seiner Klage über diesen Zeitraum hinaus Kindergeld begehren, wäre sie insoweit unzulässig. Soweit der Kläger nicht ausdrücklich etwas anderes beantragt, ist der Klageantrag nach der recht verstandenen Interessenlage des Klägers dahin auszulegen, dass er nicht über den zulässigen Streitgegenstand hinausgeht. 4. Hat die Familienkasse im Einspruchsverfahren die Festsetzung von Kindergeld "ab" einem bestimmten Monat abgelehnt und verpflichtet das Finanzgericht (FG) die Familienkasse, Kindergeld "ab" dem betreffenden Monat zu gewähren, ist davon auszugehen, dass das FG sich im Rahmen des Antrags des Klägers gehalten hat und nicht über den von der Familienkasse geregelten Zeitraum hinaus entscheiden hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 206 Nr. 2 ZAAAE-81773