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BFH Urteil v. - IV R 9/11

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2, GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2, GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5, GG Art. 3 Abs. 1, GewStG § 8 Nr. 1

Versagung der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen im Organkreis

Leitsatz

1. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG bietet die Rechtsgrundlage dafür, die sich aufgrund der Zusammenrechnung der Gewerbeerträge von Organträger und Organgesellschaft(en) etwa ergebenden ungerechtfertigten steuerlichen Be- oder Entlastungen zu korrigieren. Abzustellen ist insoweit allein auf die Gewerbesteuerschuld des Organträgers. Demgegenüber kommt es grundsätzlich nicht darauf an, worauf die § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG im Rahmen einer Organschaft zu korrigierenden Rechenposten ursprünglich beruhen.
2. Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) ist zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet.
3. Auch wenn die Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Nutzungsüberlassungen von Grundbesitz unter Organgesellschaften zu einer Schlechterstellung des Organträgers im Vergleich zu einer nicht organschaftlich mit ihren Tochtergesellschaften verbundenen Muttergesellschaft führt, so liegt darin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 227 Nr. 2
EStB 2015 S. 54 Nr. 2
GmbH-StB 2015 S. 32 Nr. 2
GmbHR 2015 S. 149 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2015 S. 76
TAAAE-81775

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