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BFH Urteil v. - VIII R 54/13

Gesetze: EStG § 17, EStG § 20 Abs. 9 Satz 1, EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3, EStG § 52a Abs. 10 Satz 10, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 2 Satz 2, EStG § 52a Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1

Keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (hier: Schuldzinsen für die Anschaffung einer wesentlichen Beteiligung im Privatvermögen) nach Veräußerung der Beteiligung ab dem Veranlagungszeitraum 2009

Leitsatz

Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Der Werbungskostenabzug ist gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ausgeschlossen. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG 2009 steht dem nicht entgegen.
Vergleichbar .

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Fundstelle(n):
EStB 2015 S. 55 Nr. 2
IAAAE-81783

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