Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer
Leitsatz
1. Ruft ein FG das BVerfG an oder richtet es an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen, entfalten diese Vorlagen im Hinblick auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Verwaltungsentscheidung für den BFH keine Bindungswirkung.
2. Ein Antrag auf AdV, der mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit oder Unionsrechtskonformität des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Gesetzes begründet wird, ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls dem erforderlichen besonderen Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit oder Unionsrechtskonformität bedarf es in diesen Fällen grundsätzlich nicht. Dem Aufhebungsinteresse des Antragstellers ist nicht allein aufgrund der Befassung des BVerfG oder des EuGH der Vorrang einzuräumen.
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Fundstelle(n): BStBl 2015 II Seite 207 AO-StB 2015 S. 37 Nr. 2 BB 2015 S. 85 Nr. 3 BFH/NV 2015 S. 276 Nr. 2 BFH/PR 2015 S. 108 Nr. 3 BStBl II 2015 S. 207 Nr. 4 DB 2015 S. 1027 Nr. 18 DStR 2015 S. 10 Nr. 1 DStRE 2015 S. 243 Nr. 4 HFR 2015 S. 149 Nr. 2 KÖSDI 2015 S. 19151 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2015 S. 158 StB 2015 S. 7 Nr. 1 StBW 2015 S. 125 Nr. 4 StBW 2015 S. 143 Nr. 4 Ubg 2015 S. 174 Nr. 3 wistra 2015 S. 4 Nr. 2 XAAAE-81791