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BAG Beschluss v. - 7 ABR 71/12

Gesetze: § 81 Abs 1 S 10 SGB 9, § 95 Abs 1 SGB 9, § 95 Abs 2 SGB 9, § 44b SGB 2, § 44d Abs 4 SGB 2, § 44d Abs 6 SGB 2, § 44g Abs 2 SGB 2, § 44h Abs 3 SGB 2, § 44h Abs 5 SGB 2, § 44i SGB 2, § 44k SGB 2, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 83 Abs 3 ArbGG

Schwerbehindertenvertretung - Zuständigkeit - Jobcenter

Leitsatz

Die bei dem Träger einer gemeinsamen Einrichtung iSv. § 44b SGB II bestehende Schwerbehindertenvertretung hat ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, der nach der Begründung des Arbeitsverhältnisses der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen werden soll, wenn sich unter den Bewerbern mindestens ein schwerbehinderter Mensch befindet. Das Beteiligungsrecht erstreckt sich auch auf die Teilnahme an dem für die Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblichen Auswahlverfahren einschließlich dazu geführter Vorstellungsgespräche (§ 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 116 Nr. 3
DB 2015 S. 8 Nr. 1
SAAAE-81800

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