Insolvenzverfahren: Rückstellungsbildung bei der Schlussverteilung zur Verfahrenskostendeckung in der Wohlverhaltensphase
Leitsatz
Der Insolvenzverwalter hat eine Rückstellung für nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode entstehende Verfahrenskosten zu bilden, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die in diesem Verfahrensabschnitt voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten durch die in diesem Verfahrensabschnitt mutmaßlich zu erwartenden Einkünfte nicht gedeckt sind.
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Fundstelle(n): DB 2014 S. 7 Nr. 51 DStR 2015 S. 10 Nr. 4 NJW-RR 2015 S. 498 Nr. 8 WM 2015 S. 131 Nr. 3 ZIP 2014 S. 99 Nr. 51 ZIP 2015 S. 85 Nr. 2 BAAAE-81810