Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 10 ÜG 2/13 R

Gesetze: § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 198 Abs 5 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 200 GVG, § 201 Abs 1 S 1 GVG, ÜberlVfRSchG, § 163 SGG, § 55 SGG, § 56 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 114 SGG, § 202 S 2 SGG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene Verfahrensdauer - sozialgerichtliches Verfahren - Prozessleitung und Gestaltungsspielraum des Ausgangsgerichts - Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten - Einzelfallprüfung - förmliche Aussetzung des Verfahrens - gesteigerte Prozessförderungspflicht - Bedeutung des Verfahrensausgangs - Verurteilung zur Entschädigung in nicht schwerwiegenden Fällen - keine zusätzliche Feststellung der Überlänge im Tenor des Entschädigungsurteils - richterlicher Überprüfungsmaßstab des Entschädigungsgerichts - Kontrolldichte des Revisionsgerichts - Übertragung der Prozessvertretung des beklagten Landes auf die LSG-Präsidentin

Leitsatz

1. Ob ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Prozessleitung des Ausgangsgerichts.

2. Bei der Prozessleitung verfügt das Ausgangsgericht über einen weiten Gestaltungsspielraum, den das Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Berücksichtigung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit überprüfen kann.

3. Von der Gesamtverfahrensdauer ist eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Diese Zeit beläuft sich auf bis zu zwölf Monate je Instanz vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls.

4. Setzt das Ausgangsgericht das Verfahren förmlich aus und hebt den Aussetzungsbeschluss geraume Zeit später wieder auf, so kann es sich zur Rechtfertigung seiner fortdauernden Untätigkeit nicht mehr auf die Zustimmung des Klägers berufen, sondern unterliegt einer gesteigerten Prozessförderungspflicht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:030914UB10UEG213R0

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 14 Nr. 37
ZAAAE-81815

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank