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BGH Urteil v. - IX ZR 267/13

Gesetze: § 254 ZPO, § 263 ZPO, § 264 Nr 2 ZPO, § 49b Abs 1 BRAO, § 134 BGB, § 535 BGB, §§ 535ff BGB, § 812 Abs 1 BGB

Stufenklage auf Mietzahlung für eine Rechtsanwaltskanzlei: Klageänderung bei Hilfsantrag auf Nutzungsentschädigung; Wirksamkeit einer Vertragsvereinbarung über die Bestimmung der Miethöhe nach dem erzielten Umsatz

Leitsatz

1. Verlangt der Kläger im Wege der Stufenklage Zahlung von Mieten, liegt in dem späteren Hilfsantrag auf Nutzungsentschädigung für den gleichen Zeitraum auch dann keine Klageänderung, wenn der Hauptantrag noch nicht beziffert war.

2. Die Bestimmung im Mietvertrag über eine Rechtsanwaltskanzlei, dass sich die Höhe der Miete nach dem erzielten Umsatz richtet, ist auch dann nicht wegen Gebührenunterschreitung nichtig, wenn der Mieter den Vermieter anwaltlich vertritt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 1093 Nr. 15
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2015 S. 3000
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2015 S. 888
WM 2015 S. 786 Nr. 16
WAAAE-82036

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