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BGH Urteil v. - I ZR 97/13

Gesetze: § 177 Abs 1 BGB, § 184 Abs 1 BGB, § 339 BGB

Annahme einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung durch einen vollmachtlos handelnden Stellvertreter - Zuwiderhandlung während Schwebezeit

Leitsatz

Zuwiderhandlung während Schwebezeit

Wird eine zunächst durch einen vollmachtlos handelnden Stellvertreter des Gläubigers angenommene vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung später durch den Gläubiger genehmigt, führt die gemäß § 184 Abs. 1 BGB anzunehmende Rückwirkung der Genehmigung nicht dazu, dass eine Vertragsstrafe für solche Verstöße gegen den Unterlassungsvertrag verwirkt ist, die während der Zeit der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages stattgefunden haben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 65 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2015 S. 161
QAAAE-82038

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