Annahme einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung durch einen vollmachtlos handelnden Stellvertreter - Zuwiderhandlung während Schwebezeit
Leitsatz
Zuwiderhandlung während Schwebezeit
Wird eine zunächst durch einen vollmachtlos handelnden Stellvertreter des Gläubigers angenommene vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung später durch den Gläubiger genehmigt, führt die gemäß § 184 Abs. 1 BGB anzunehmende Rückwirkung der Genehmigung nicht dazu, dass eine Vertragsstrafe für solche Verstöße gegen den Unterlassungsvertrag verwirkt ist, die während der Zeit der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages stattgefunden haben.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2015 S. 65 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2015 S. 161 QAAAE-82038