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BFH Urteil v. - X R 17/13

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3, FGO § 118 Abs. 1

Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben im Fall eines Auslandsschulbesuchs; Begriff der Zeugnisanerkennungsstelle

Leitsatz

1. Die Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen an eine (allgemeinbildende) Auslandsschule als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG setzt voraus, dass der Schul- oder Jahrgangsabschluss gegenüber einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannt wird.
2. Als Nachweis bedarf es insoweit einer konkreten und verbindlichen Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Stelle, dass die besuchte Schule zu einem anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anzuerkennenden allgemeine bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt oder die besuchte Einrichtung auf einen solchen Abschluss ordnungsgemäß vorbereitet.
3. Bei Auslandsschulbesuchen ist nicht allein darauf abzustellen, ob die besuchte Schule oder Einrichtung als solche die Fächer, Lehrgänge oder sonstigen Veranstaltungen anbietet, die die Grundlage für einen (als gleichwertig) anzuerkennenden Abschluss bilden. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob die von dem Kind besuchten bzw. belegten Fächer, Lehrgänge oder Veranstaltungen den für die Erfüllung der in § 10 Abs. 1 Nr. 9 Sätze 2 und 3 EStG genannten Voraussetzungen genügen.
4. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG setzt nicht voraus, dass der Schüler den Abschluss auch tatsächlich erlangt. Wie bei Inlandsschulen kommt es nicht darauf an, ob das Kind das Veranstaltungsziel erreicht hat, mithin in die nächste Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt wurde oder die Abschlussprüfung bestanden hat.
5. Mit der Zeugnisanerkennungsstelle wird lediglich die Behörde bezeichnet, die im jeweiligen Bundesland die von § 10 Abs. 1 Nr. 9 Sätze 2 und 3 EStG genannten Verwaltungsakte (Anerkennungs- oder Gleichwertigkeitsbescheide) zu erlassen hat. Wer im konkreten Fall diese zuständige Behörde ist, ist dem einschlägigen Landesrecht zu entnehmen. Die Zuständigkeit kann ggf. auch auf einem Organisationsakt der Landesregierung beruhen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 320 Nr. 3
HFR 2015 S. 324 Nr. 4
StBW 2015 S. 127 Nr. 4
TAAAE-82105

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