Kindergeld für ein volljähriges Kind nur bei ernsthaftem Bemühen um einen Ausbildungsplatz; Prüfung der Ausbildungswilligkeit
Leitsatz
1. Die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfordert, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft es Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. 2. Das Finanzgericht hat die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung von entsprechenden Beweisanzeichen zu treffen; ggf. ist das Kind anzuhören. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die durch den BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 322 Nr. 3 DAAAE-82106