Versagung des Kindergeldanspruchs für einen Wanderarbeitnehmer; Anwendung der Zuständigkeitsregelungen der Art. 13ff der VO (EWG) Nr. 1408/71
Leitsatz
1. Der Kindergeldanspruch eines polnischen Wanderarbeitnehmers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach den maßgeblichen Zuständigkeitsregelungen der Art. 13 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71 ausschließlich polnisches Recht zur Anwendung kommt. 2. Auch für den Fall, dass der persönliche Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 eröffnet ist und die Regelungen der Art. 13 ff VO (EWG) Nr. 1408/71 eine vorrangige Zuständigkeit des Mitgliedstaates Polen begründen, ist hierdurch eine Anwendung der §§ 62 ff. EStG nicht ausgeschlossen, da die Zuständigkeitsregelungen der Art. 13 ff VO (EWG) Nr. 1408/71 keine Sperrwirkung gegenüber der Anwendung des nationalen Rechts entfalten. 3. Das Konkurrenzverhältnis zu dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen in dem anderen Mitgliedstaat ist nach nationalem Recht zu lösen, wenn Deutschland nach den Bestimmungen der Art. 13 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71 der nicht zuständige Mitgliedstaat und auch nicht der Wohnmitgliedstaat des betreffenden Kindes ist.
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 331 Nr. 3 HAAAE-82109