Zusammenveranlagung bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht: Berechnung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 EStG 2002
Leitsatz
1. Die für die sog. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 und § 1a Abs. 1 EStG 2002 maßgebende Höhe der Einkünfte in § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 ist nach deutschem Recht zu ermitteln. Ein negativer Nutzungswert aus einer in einem Mitgliedstaat der EU (hier: in den Niederlanden) eigengenutzten Wohnung ist danach in Deutschland nicht steuerbar und deswegen unabhängig von seiner Besteuerung in den Niederlanden in die Berechnung der betreffenden Einkünfte nicht einzubeziehen. Anders verhält es sich bei (hier:) niederländischem Arbeitslosengeld, das in den Niederlanden besteuert wird; solche Einkünfte sind in Deutschland als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen i.S. von § 22 Nr. 1 EStG 2002 steuerbar und als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte auch dann in die Berechnung der nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 1a Abs. 1 Satz 3 EStG 2002 maßgebenden Einkünfte einzubeziehen, wenn vergleichbare Einkünfte im Inland (nach § 3 Nr. 2 EStG 2002) steuerfrei sind.
2. Ein Verstoß gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten liegt weder in dem einen —der Nichteinbeziehung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung in den Niederlanden als in Deutschland nicht steuerbare Einkünfte— noch in dem anderen —der Berücksichtigung des in den Niederlanden von der Klägerin bezogenen Arbeitslosengeldes als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte—.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2015 II Seite 474 BB 2015 S. 213 Nr. 5 BFH/NV 2015 S. 387 Nr. 3 BFH/PR 2015 S. 71 Nr. 3 BStBl II 2015 S. 474 Nr. 9 DStR 2015 S. 6 Nr. 1 DStRE 2015 S. 257 Nr. 5 EStB 2015 S. 50 Nr. 2 FR 2015 S. 603 Nr. 13 GStB 2015 S. 13 Nr. 4 HFR 2015 S. 209 Nr. 3 IStR 2015 S. 72 Nr. 2 IWB-Kurznachricht Nr. 3/2015 S. 82 KÖSDI 2015 S. 19197 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2015 S. 154 PIStB 2015 S. 61 Nr. 3 StB 2015 S. 1 Nr. 1 StBW 2015 S. 121 Nr. 4 StBW 2015 S. 132 Nr. 4 IAAAE-82113