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BGH Urteil v. - I ZR 249/12

Gesetze: § 287 ZPO, § 890 Abs 1 ZPO, § 922 Abs 2 ZPO, § 929 ZPO, § 945 ZPO

Schadensersatzpflicht bei unberechtigter einstweiliger Verfügung: Vollstreckungsdruck durch formlos übermittelte Verbotsverfügung; unfreiwillige Befolgung der Unterlassungsverpflichtung nach Zustellung der mit Ordnungsmittelandrohung versehenen Unterlassungsverfügung - Nero

Leitsatz

Nero

1. Wird eine im Beschlusswege erlassene Verbotsverfügung vor einer förmlichen Parteizustellung formlos der Gegenseite übermittelt, führt dies noch nicht zu einem Vollstreckungsdruck, der die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO auslösen kann.

2. Mit der Zustellung der mit Ordnungsmittelandrohung versehenen Unterlassungsverfügung muss der Schuldner damit rechnen, dass der Gläubiger jederzeit von der Vollstreckungsmöglichkeit Gebrauch macht und im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die in der Beschlussverfügung ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragt. Bei einer solchen Sachlage ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Befolgung einer Unterlassungsverpflichtung der Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen dient und nicht freiwillig erfolgt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2015 S. 541 Nr. 9
WM 2015 S. 978 Nr. 20
BAAAE-82283

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