Kostenantrag des Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten nach Klagerücknahme des Beschwerdegegners im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt
Leitsatz
Es ist nicht erforderlich, dass der auf Seiten des Beklagten beigetretene Nebenintervenient nach einer unstreitigen und zulässigen Klagerücknahme des Beschwerdegegners im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens allein zur Stellung eines Kostenantrags nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt bestellt.
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Fundstelle(n): NJW 2015 S. 557 Nr. 8 NJW 2015 S. 8 Nr. 3 WM 2015 S. 408 Nr. 8 ZIP 2015 S. 147 Nr. 3 EAAAE-82295