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BGH Urteil v. - V ZR 32/14

Gesetze: § 32 S 1 SachenRBerG, § 61 Abs 1 SachenRBerG, § 196 BGB, § 200 BGB, § 886 BGB, § 902 BGB, Art 229 § 6 Abs 4 S 1 BGBEG, Art 233 § 2a BGBEG, Art 233 § 2c Abs 2 BGBEG

Sachenrechtsbereinigung: Verjährung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers; Erlöschen des Besitzrechts; Anspruch des Grundstückseigentümers auf Löschung des Besitzrechtsvermerks

Leitsatz

1. Der Bereinigungsanspruch des Nutzers nach § 32 Satz 1, § 61 Abs. 1 SachenRBerG verjährt entsprechend § 196 BGB in zehn Jahren. Die Frist beginnt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit dem .

2. Das Besitzrecht nach Art. 233 § 2a EGBGB erlischt, wenn der Bereinigungsanspruch des Nutzers verjährt ist und der Grundstückseigentümer die Einrede der Verjährung erhebt.

3. Nach Verjährung des Bereinigungsanspruchs kann der Grundstückseigentümer von dem Nutzer in entsprechender Anwendung von § 886 BGB die Löschung des Besitzrechtsvermerks nach Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB verlangen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DNotZ 2015 S. 199 Nr. 3
NJW-RR 2015 S. 338 Nr. 6
WM 2015 S. 940 Nr. 19
IAAAE-82298

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