Überlanges Gerichtsverfahren - unverzügliche Verzögerungsrüge in Altfällen - Dreimonatsfrist - Entschädigungsklage - Nichteinhaltung der sechsmonatigen Wartefrist - keine Heilung - Unschädlichkeit der Nichteinhaltung der Wartefrist bis zum - unangemessene Verfahrensdauer - Bedeutung des Verfahrens für den Kläger - nicht existenzsichernde Leistung - fehlende Erfolgsaussicht - Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts - Zwölfmonatsregel - Prozessverhalten des Klägers - nicht sachdienliches Vorbringen - unstrukturierte und umfangreiche Schriftsätze - Prozesszinsen - sozialgerichtliches Verfahren - uneingeschränkt ausgesprochene Revisionszulassung - Beschränkung der Revision auf Geldentschädigung - Zurückverweisung
Leitsatz
1. Die Nichteinhaltung der Wartefrist vor Erhebung der Entschädigungsklage ist nicht heilbar (Anschluss an = NJW 2014, 2443; = NJW 2014, 2588; (PKH) = BFH/NV 2013, 961).
2. Die Nichteinhaltung der Wartefrist ist im sozialgerichtlichen Entschädigungsverfahren während einer Übergangszeit bis zum unschädlich.
3. Die Verzögerungsrüge ist unverzüglich erhoben, wenn sie spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG (juris: ÜberlVfRSchG) beim Ausgangsgericht eingegangen ist (Fortsetzung von B 10 ÜG 9/13 B = SozR 4-1710 Art 23 Nr 1; Anschluss an = NJW 2014, 1967; = NJW 2014, 2588; = BFHE 243, 126).
4. Eine Entschädigungsregelung ist ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.