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BSG Urteil v. - B 1 KR 12/14 R

Gesetze: § 93 SGB 10, § 102 SGB 10, § 102ff SGB 10, § 103 Abs 1 SGB 10, § 104 Abs 1 S 1 SGB 10 vom , § 104 Abs 1 S 2 SGB 10 vom , § 104 Abs 1 S 3 SGB 10 vom , § 107 SGB 10, § 111 S 1 SGB 10, § 111 S 2 SGB 10, § 10 Abs 1 SGB 5, § 27 SGB 5, § 264 Abs 2 SGB 5, § 2 Abs 1 SGB 12, § 48 SGB 12, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 670 BGB, § 683 BGB, § 812 BGB, § 812ff BGB

(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen Sozialhilfeträger und Krankenkasse - Erstattungsanspruch bei Beauftragung einer Krankenkasse zur Krankenbehandlung in Unkenntnis einer bestehenden Familienversicherung - Ablauf der Ausschlussfrist gem § 111 SGB 10 - Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur bei grob rechtswidrigem Verhalten des Begünstigten - keine Stützung eines Erstattungsanspruchs auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, Geschäftsführung ohne Auftrag oder einen Schadensersatzanspruch im Anwendungsbereich der §§ 102ff SGB 10 - sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung nur bei Auswirkung auf die Rechtsposition des Berechtigten)

Leitsatz

1. Erbringt ein Sozialhilfeträger einem Sozialhilfeempfänger Krankenbehandlung mittels Beauftragung einer Krankenkasse in Unkenntnis einer bestehenden Familienversicherung, hat er als nachrangig verpflichteter Leistungsträger Anspruch auf Erstattung hierfür aufgewendeter Kosten gegen die Krankenkasse, bei der die Versicherung besteht.

2. Ist ein Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers gegen einen anderen wegen Ablaufs der Ausschlussfrist von einem Jahr ausgeschlossen, greift dagegen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nur bei grob rechtswidrigem Verhalten des Begünstigten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:181114UB1KR1214R0

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 6 Nr. 23
BAAAE-82364

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