Klage gegen einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid; Verfahrensfortführung bei einem Zuständigkeitswechsel; passive Prozessführungsbefugnis des Finanzamts bei gesetzlichem Beteiligtenwechsel
Leitsatz
1. Ist eine Klage gegen einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid (hier 2011) anhängig, kann ein solcher Streitgegenstand jedenfalls dann, wenn der entsprechende Jahressteuerbescheid (hier Einkommensteuer 2011) ergangen ist und sich der Regelungsgegenstand dieses Vorauszahlungsbescheides i.S. des § 124 Abs. 2 AO "auf andere Weise erledigt" hat, nicht als Grundlage für einen anhängigen Streit zu den Folgejahren herangezogen werden. 2. Wird über eine nicht rechtshängige Sache entschieden, liegt hierin ein Verstoß gegen § 66 FGO, der auch ohne Revisionsrüge von Amts wegen zu beachten ist. 3. Ein Beteiligtenwechsel kann trotz Zuständigkeitswechsels bei einer Verfahrensfortführung durch das bisher zuständige Finanzamt zwar aufgehalten werden, wenn ein Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit vorliegt, der Gegenstand einer Vereinbarung nach § 26 Satz 2 AO sein kann. Ein Wechsel in der sachlichen Zuständigkeit ist vom Tatbestand des § 26 AO nicht erfasst. 4. § 19 Abs. 6 Satz 1 AO und die auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassene Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung (EStZustV) werden entsprechend ihrem Wortlaut (s.a. § 1 EStZustV) und der systematischen Stellung (Zuordnung zu §§ 17 ff. AO) ausdrücklich als Regelungen der örtlichen Zuständigkeit bezeichnet und verstanden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 306 Nr. 3 XAAAE-82468