Wiedereinsetzung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; Anforderungen an einen schlüssigen Wiedereinsetzungsantrag; Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge
Leitsatz
1. Verschuldet ist die Fristversäumnis, wenn die gebotene und den Umständen nach zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Jedes Verschulden - also auch einfache Fahrlässigkeit - schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. 2. Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten stellt nur dann eine unverschuldete Verhinderung dar, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen. 3. Ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag erfordert auch die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung die Funktionstätigkeit des Büros, insbesondere die Überwachung von Fristsachen, gewährleistet. 4. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der Mitglied einer Sozietät und für die Bearbeitung des Falls zuständig ist, erkrankt, die ebenfalls beauftragten übrigen Mitglieder der Sozietät es jedoch unterlassen, die erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 339 Nr. 3 DStR-Aktuell 2015 S. 13 Nr. 5 StBW 2015 S. 165 Nr. 5 StBW 2015 S. 186 Nr. 5 OAAAE-82471