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BFH Urteil v. - VIII R 1/12

Gesetze: EStG § 34 Abs. 1, EStG § 2 Abs. 3, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4, EStG § 5 Abs. 2, EStG § 7, FGO § 118 Abs. 2, BGB § 133, BGB § 157

Tarifbegünstigung für eine mehrjährige Tätigkeit; keine tarifbegünstigen Einkünfte für ein berufsübliches Honorar eines freiberuflichen tätigen Steuerpflichtigen für eine mehrjährige Tätigkeit; Auslegung einer tatsächlichen Verständigung

Leitsatz

1. Für die Annahme außerordentlicher und deshalb steuerbegünstigter Einkünfte reicht es nicht aus, dass ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger für eine mehrjährige Tätigkeit ein berufsübliches Honorar erhält.
2. Die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auf einen solchen Ertrag aus mehrjähriger Tätigkeit setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder dass eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird.
3. Die Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird oder dem Steuerpflichtigen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt.
4. § 34 EStG dient nicht dazu, die nachteiligen Folgen temporal schwankender Einkünfte generell auszugleichen.
5. Die Auslegung einer tatsächlichen Verständigung obliegt dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz. Sofern die Auslegung des FG den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, ist sie für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindend.
6. Eine tatsächliche Verständigung über Rechtsfragen ist ausgeschlossen.
7. Der von einer Anwaltssozietät entgeltlich erworbene Praxiswert ist ein immaterielles, abnutzbares Wirtschaftsgut und nach § 5 Abs. 2 EStG mit den Anschaffungskosten unter Berücksichtigung von AfA anzusetzen.
8. § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist verfassungskonform.

Fundstelle(n):
DStZ 2015 S. 137 Nr. 5
EStB 2015 S. 55 Nr. 2
KÖSDI 2015 S. 19196 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2015 S. 236
StBW 2015 S. 167 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2015 S. 316
YAAAE-82472

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