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BGH Urteil v. - EnZR 86/13

Gesetze: § 3 Abs 1 KAV, § 3 Abs 2 Nr 1 KAV, § 134 BGB

Übernahme eines gemeindlichen Stromversorgungsnetzes: Nichtigkeit des Konzessionsvertrages wegen Vereinbarung unzulässiger Nebenleistungen - Stromnetz Olching

Leitsatz

Stromnetz Olching

Werden in einem Konzessionsvertrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV unzulässige Nebenleistungen vereinbart, so folgt daraus keine Gesamtnichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB, wenn die unzulässigen Leistungen weder Kriterium für die Auswahl des Konzessionärs waren noch sich in anderer Weise auf die Auswahlentscheidung der Gemeinde ausgewirkt haben.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
TAAAE-82721

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