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BGH Urteil v. - VI ZR 135/13

Gesetze: Art 2 Buchst a EGRL 46/95, Art 7 Buchst f EGRL 46/95, § 12 TMG, § 15 TMG, Art 267 AEUV

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Datenschutz-Richtlinie: IP-Adresse als personenbezogenes Datum; Umfang der Verwendung personenbezogener Daten durch den Diensteanbieter ohne Einwilligung des Nutzers

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

1. Ist Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl. EG 1995, L 281/31) Datenschutz-Richtlinie - dahin auszulegen, dass eine Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse), die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn ein Dritter (hier: Zugangsanbieter) über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt?

2. Steht Art. 7 Buchstabe f der Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegen, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann?

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 368 Nr. 5
WM 2015 S. 495 Nr. 10
wistra 2014 S. 3 Nr. 12
NAAAE-82723

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