Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von Berufungsanträgen; Zulässigkeit von unbezifferten Anträgen in der Berufungsinstanz; prozessuales Vorgehen bei einer Stufenklage
Leitsatz
1. Berufungsanträge sind gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO hinreichend bestimmt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom , XII ZB 134/13, FamRZ 2014, 1443).
2. Ein unbezifferter Antrag kann grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz gestellt werden (im Anschluss an , WM 1974, 1162).
3. Die prozessuale Selbständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussurteil zu befinden ist. Nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsurteils kann das Verfahren nur auf Parteiantrag fortgesetzt werden (im Anschluss an , FamRZ 2012, 1296).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2015 S. 1460 Nr. 20 NJW 2015 S. 8 Nr. 1 NJW-RR 2015 S. 188 Nr. 3 ZIP 2015 S. 500 Nr. 10 FAAAE-82743