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BGH Urteil v. - 4 StR 213/14

Gesetze: § 46a Nr 1 StGB, § 315b Abs 3 StGB

Strafmilderung bei Täter-Opfer-Ausgleich nach vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr

Leitsatz

Der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB ist auf den vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB nicht anwendbar.

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 500 Nr. 7
NJW 2015 S. 8 Nr. 5
GAAAE-82773

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