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BSG Urteil v. - B 3 KR 12/13 R

Gesetze: § 31 Abs 1 S 1 SGB 5, § 39 Abs 1 S 1 SGB 5, § 116 SGB 5, § 120 Abs 1 S 3 SGB 5, § 129a S 3 SGB 5, § 14 Abs 4 ApoG

Krankenversicherung - ambulante Behandlung (hier: Chemotherapie) in Räumen des Krankenhauses durch zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Krankenhausarzt - unvorhergesehene Komplikationen mit anschließender stationärer Behandlung im gleichen Haus - keine einheitliche vollstationäre Krankenhausbehandlung - Krankenhausapotheke - Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Krankenhausträgern zu Beanstandungsfristen

Leitsatz

1. Eine in den Räumen eines Krankenhauses durchgeführte ambulante Behandlung (hier: Chemotherapie) durch einen zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Krankenhausarzt wird nicht aufgrund einer wegen unvorhergesehener Komplikationen unmittelbar anschließenden stationären Behandlung im gleichen Haus zum Bestandteil einer einheitlichen vollstationären Krankenhausbehandlung.

2. Zur Frage der Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Krankenhausträgern zu Beanstandungsfristen, die Abrechnungsprüfungen und -beanstandungen nach Ablauf der Frist ausschließen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:271114UB3KR1213R0

Fundstelle(n):
CAAAE-82812

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