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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 5 KA 4979/13 ER-B

Leitsatz

Leitsatz:

Im Rechtstreit um die Genehmigung zur Fortführung des Betriebs einer Dialysezweigpraxis ist bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind - im Rahmen der Interessenabwägung den Patienteninteressen der Vorrang einzuräumen vor den wirtschaftlichen Interessen der konkurrierenden Betreiber von Dialysezweigstellen. Solange nicht feststeht, dass die Dialysezweigpraxis geschlossen werden muss, ist es Dialysepatienten regelmäßig nicht zuzumuten, den behandelnden Arzt und den Behandlungsort zu wechseln.

Fundstelle(n):
KAAAE-82870

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