Investitionsabzugsbetrag nur für künftige Investitionen
Leitsatz
1. Ein Investitionsabzug nach § 7g Abs. 1 EStG 2008 darf nur für künftige Investitionen vorgenommen werden. Seine Inanspruchnahme im Jahr der Investition (Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts) kommt nicht in Betracht. 2. § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2008 normiert keine Sonderabschreibung. Diese ist abschließend in § 7g Abs. 5 und 6 EStG 2008 geregelt. § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2008 bestimmt lediglich "technisch", wie im Jahr der Anschaffung zu verfahren ist, wenn im Vorjahr ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen worden ist.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 328 Nr. 3 HFR 2015 S. 323 Nr. 4 KÖSDI 2015 S. 19266 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2015 S. 190 YAAAE-82916