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BFH Urteil v. - X R 19/13

Gesetze: EStG § 7g Abs. 1, EStG § 7g Abs. 2

Investitionsabzugsbetrag nur für künftige Investitionen

Leitsatz

1. Ein Investitionsabzug nach § 7g Abs. 1 EStG 2008 darf nur für künftige Investitionen vorgenommen werden. Seine Inanspruchnahme im Jahr der Investition (Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts) kommt nicht in Betracht.
2. § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2008 normiert keine Sonderabschreibung. Diese ist abschließend in § 7g Abs. 5 und 6 EStG 2008 geregelt. § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2008 bestimmt lediglich "technisch", wie im Jahr der Anschaffung zu verfahren ist, wenn im Vorjahr ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen worden ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 328 Nr. 3
HFR 2015 S. 323 Nr. 4
KÖSDI 2015 S. 19266 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2015 S. 190
YAAAE-82916

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