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BFH Urteil v. - X R 32/12

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 7g, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 35a, EStG § 12 Nr. 1

Dachsanierung anlässlich einer Installation einer Photovoltaikanlage auf einem privaten Wohnhaus; gemischt veranlasste Aufwendungen

Leitsatz

1. Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in der Absicht, damit Gewinn zu erzielen, erzielt ein Steuerpflichtiger gewerbliche Einkünfte. Als Betriebsausgaben abziehbar sind auch Aufwendungen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden Wirtschaftsgütern entstehen (sog. Aufwandseinlage).
2. Auch nach Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines ansonsten privat genutzten Gebäudes (hier: Scheune) errichtet, bleibt das Gebäude insgesamt Privatvermögen. Eine teilweise Zuordnung des Gebäudes zum Betriebsvermögen, etwa nur des Daches, ist nicht möglich, auch wenn dieses zusätzlich für betriebliche Zwecke hergerichtet und genutzt wird.
3. Werden anlässlich der Errichtung der Anlage Aufwendungen für die Sanierung und Erhaltung des Daches getätigt, sind diese sowohl betrieblich als auch privat und somit gemischt veranlasst.
4. Eine Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen ist wegen Fehlens eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs nicht möglich und somit sind die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar.
5. Abzugsfähig sind jedoch Aufwendungen für ausschließlich betrieblich veranlasste konkrete Einzelmaßnahmen wie z.B. Verstärkung der Dachsparren.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 324 Nr. 3
HFR 2015 S. 448 Nr. 5
KSR direkt 2015 S. 3 Nr. 3
KÖSDI 2015 S. 19227 Nr. 3
StBW 2015 S. 166 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2015 S. 195
IAAAE-82917

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