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BFH Beschluss v. - I R 19/13

Gesetze: DBA Frankreich Art 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, DBA Frankreich Art. 13 Abs. 5, EStG § 39b Abs. 6, EStG § 39d Abs. 3 Satz 4, EStG § 41b Abs. 1, EStG § 41c Abs. 3, EStG § 1 Abs. 4, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a

Statthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage; Fiktion einer Ansässigkeit nach der sog. Tie-breaker-rule eines Abkommens

Leitsatz

1. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist nach der Rechtsprechung des BFH entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hat. Die in § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO vorgesehene Entscheidung in Anfechtungssachen findet auf Verpflichtungsbegehren entsprechend Anwendung, da diese regelmäßig ein Anfechtungsbegehren mit umfassen.
2. Der Statthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage steht nicht entgegen, dass dem Verpflichtungsbegehren des Klägers schon vor Klageerhebung nicht mehr entsprochen werden konnte (hier: Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 39d Abs. 3 Satz 4 und § 39b Abs. 6 EStG 2009 i.d.F. bis zur Änderung durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom ).
3. Die sog. Tie-breaker-rule in einem DBA zur Bestimmung der Abkommensberechtigung der doppelt ansässigen Person betrifft nur die Vertragsstaaten der jeweiligen bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Eine sich auf unterschiedliche Staaten erstreckende "abkommensübergreifende" Wirkung kommt dieser Regelung nicht zu.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 333 Nr. 3
IStR 2015 S. 142 Nr. 4
TAAAE-82922

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