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BFH Urteil v. - V R 54/13

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, RL 77/388/EWG Art. 4, RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 118 Abs. 2, AO § 162 Abs. 1

Vorsteuerabzug: Leistungsbeziehungen zwischen Verein und seinen Mitgliedern

Leitsatz

1. Die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder eines Vereins ist keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit i.S. der Richtlinie 77/388/EWG.
2. Ein Verein erbringt konkrete - eine Leistungsbeziehung begründende - Leistungen an seine Mitglieder nicht dadurch, dass die Verfolgung der satzungsmäßigen Ziele mittelbar (auch) den wirtschaftlichen Interessen der Vereinsmitglieder dient.
3. Für die Frage, ob der Steuerpflichtige neben einer wirtschaftlichen auch eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, kommt es nicht darauf an, ob er steuerbegünstigte Zwecke i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt.
4. Das Finanzgericht (FG) ist zur Schätzung der Vorsteueraufteilung befugt, wenn der Verein seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, Eingangsleistungen entweder einzelnen Ausgangsumsätzen unmittelbar oder, soweit sie zu den allgemeinen Aufwendungen gehören und als solche Bestandteile des Preises der von ihm getätigten steuerpflichtigen Ausgangsumsätze sind, der wirtschaftlichen Gesamtbetätigung oder entsprechend seiner Verwendungsabsicht zuzurechnen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 364 Nr. 3
DStR 2015 S. 425 Nr. 8
DStRE 2015 S. 379 Nr. 6
HFR 2015 S. 399 Nr. 4
Ubg 2015 S. 169 Nr. 3
DAAAE-82923

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