Erstattungsfähige Kosten im Revisionsverfahren: Kosten eines Verkehrsanwalts; Entschädigung einer Partei für Zeiten der Informationsbeschaffung und der Aufarbeitung des Prozessstoffs
Leitsatz
1. Die Kosten für einen Verkehrsanwalt sind im Revisionsverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände erstattungsfähig.
2. Der Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes gehört zum allgemeinen Prozessaufwand, der nicht erstattungsfähig ist. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2015 S. 633 Nr. 9 NJW 2015 S. 8 Nr. 5 WM 2015 S. 988 Nr. 20 ZIP 2015 S. 296 Nr. 6 HAAAE-83253