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BGH Beschluss v. - XII ZB 181/13

Gesetze: § 196 BGB, § 197 Abs 1 Nr 2 BGB vom , § 313 Abs 1 BGB, § 516 BGB, Art 229 § 23 Abs 2 S 1 BGBEG

Störung der Geschäftsgrundlage bei Schwiegerelternschenkung einer Grundstückshälfte an das Schwiegerkind: Anspruch auf Vertragsanpassung nach Scheitern der Ehe; Voraussetzungen eines Anspruchs auf dingliche Rückgewähr; Verjährung des Anspruchs auf Vertragsanpassung

Leitsatz

1. Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung.

2. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs der Schwiegereltern auf dingliche Rückgewähr des dem Schwiegerkind geschenkten Grundeigentums bei Störung der Geschäftsgrundlage.

3. Ein Rückgewähranspruch, der Schwiegereltern bei Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, ist kein familienrechtlicher Anspruch im Sinne der Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum geltenden Fassung.

4. Die Verjährung der gemäß § 313 Abs. 1 BGB erfolgenden Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern richtet sich nach § 196 BGB.

Fundstelle(n):
DNotZ 2015 S. 264 Nr. 4
ErbBstg 2015 S. 75 Nr. 3
ErbStB 2015 S. 68 Nr. 3
NJW 2015 S. 1014 Nr. 14
NWB-EV 2015 S. 10 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2014 S. 3943
QAAAE-83263

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