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BGH Urteil v. - 4 StR 60/14

Gesetze: § 111c StPO, § 111d StPO, § 111i Abs 2 S 1 StPO, § 111i Abs 5 StPO, § 337 StPO, § 73 Abs 1 S 2 StGB, § 263 StGB, § 266 StGB

Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme für einen befristeten Zeitraum im Strafverfahren wegen Betrugs und Untreue durch Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH: Voraussetzungen der Feststellungen zum Absehen von einer Verfallsanordnung wegen Ansprüchen der Verletzten im Strafurteil im Falle der Insolvenzverfahrenseröffnung über das Vermögen des von einem dinglichen Arrest betroffenen Unternehmens

Leitsatz

1. Eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO setzt nicht voraus, dass eine Beschlagnahme nach § 111c StPO vorgenommen oder ein Arrest nach § 111d StPO (wirksam) angeordnet wurde und/oder im Zeitpunkt der Feststellung, also des Urteils, noch besteht.

2. Der Umstand, dass über das Vermögen eines von der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO Betroffenen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht dieser Feststellung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Staat hierdurch (lediglich) - aufschiebend bedingt - einen Zahlungsanspruch erwirbt.

Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 127 Nr. 5
NJW 2015 S. 713 Nr. 10
ZIP 2015 S. 292 Nr. 6
wistra 2015 S. 194 Nr. 5
KAAAE-83265

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