Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - IV ZR 260/11

Gesetze: § 8 Abs 4 S 4 VVG vom , § 8 Abs 5 S 4 VVG vom , Art 15 Abs 1 S 1 EWGRL 619/90, Art 31 Abs 1 EWGRL 96/92

Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell: Richtlinienkonforme, einschränkende Auslegung der Regelung zum Erlöschen des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung

Leitsatz

Die in § 8 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. getroffene Regelung, nach welcher auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherungsnehmers über sein jeweiliges Lösungsrecht dieses einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, hingegen auf die übrigen von § 8 VVG a.F. erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet (Fortführung von , BGHZ 201, 101).

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 7 Nr. 5
NJW 2015 S. 1023 Nr. 14
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2015 S. 482
WM 2015 S. 227 Nr. 5
QAAAE-83289

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank