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BGH Beschluss v. - IX ZB 50/13

Gesetze: § 203 Abs 1 Nr 3 InsO, § 204 Abs 1 S 2 InsO

Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren: Befugnis zur Erhebung der sofortigen Beschwerde; Anordnung bezüglich einer Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung

Leitsatz

1. Die Befugnis zur Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer Nachtragsverteilung hat nur der antragstellende Insolvenzverwalter oder  gläubiger, nicht derjenige, der nur angeregt hat, das Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden.

2. Entsteht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein Anspruch des Schuldners auf die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung, der davor aufschiebend bedingt begründet war, kommt die Anordnung einer Nachtragsverteilung in Betracht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DB 2015 S. 7 Nr. 5
DStR 2015 S. 657 Nr. 12
NJW 2015 S. 8 Nr. 7
NJW-RR 2015 S. 301 Nr. 5
WM 2015 S. 251 Nr. 5
ZIP 2015 S. 281 Nr. 6
LAAAE-83295

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