Selbständiges Beweisverfahren: Wirkung einer Streitverkündung gegenüber einem alternativ haftenden Schädiger
Leitsatz
Verkündet der Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren, das er gegen einen vermeintlichen Schädiger führt, einem möglicherweise stattdessen haftenden Schädiger den Streit, so umfasst die Bindungswirkung des § 68 ZPO grundsätzlich jedes Beweisergebnis, das im Verhältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Relevanz ist (Fortführung von , BGHZ 134, 190 und , BGHZ 157, 97).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2015 S. 559 Nr. 8 NJW 2015 S. 8 Nr. 6 WM 2015 S. 990 Nr. 20 ZIP 2015 S. 400 Nr. 8 PAAAE-83298